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Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
- Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 28.05.2015: Erleichterungen im Bauplanungsrecht zur Unterbringung von Flüchtlingen in Kraft, darin insbesondere I.6: Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich (§ 35 BauGB)
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40 (S. 1731), Artikel 6, Satz 2 (13):
- „Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“
- Erläuterung zum Gesetz aus Drucksache 18/6185, S. 55:
- „Für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte […] soll […] die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend gelten.“
- „Im Interesse des Außenbereichsschutzes wird ausdrücklich vorgesehen, dass eine nachfolgende Nutzungsänderung nicht auf Absatz 13 Satz 1 gestützt werden kann.“
- „Für Vorhaben nach Satz 1 soll zudem § 35 Absatz 5 Satz 2 und 3 BauGB („Rückbaugebot“) entsprechende Anwendung finden.“
- „Zurückzubauen sind dabei die durch das Vorhaben nach Satz 1 veranlassten Baumaßnahmen;“
- „Bei mobilen Unterkünften kann die Rückbauverpflichtung insbesondere im Hinblick auf begleitende Baumaßnahmen (z. B. Wege) relevant werden.“